NSG-Verordnung

Werden die Bestimmungen einer NSG-Verordnung beachtet?

 

Die nachfolgenden Aufnahmen stammen aus dem Naturschutzgebiet “Auf der Hardt”, Rheinland-Pfalz, Deutschland. Die erste Aufnahme zeigt eine durch die geltende NSG-Verordnung in der Formulierung vom 16.05.1997 besonders geschützte Fläche. Auf dieser Fläche existiert ein guter Bestand an Schlüsselblume (Primula officinalis), der sich in den letzten Jahren bis 2003 erhalten und stellenweise auch vermehren konnte. Der Strohwisch im Bild links ist ein zusätzliches Gebot an Schäfer, diese Fläche nicht zu beweiden. Die Fläche wurde ergänzend durch einen Zaun von der bedeutend größeren und für die Beweidung freigegebenen Fläche abgegrenzt. Im Bild verläuft dieser Zaun hinter dem im Graben stehenden Baum von links nach rechts.

 

Frühlingswiese mit Strohwisch während der Blüte der Schlüsselblumen

Abbildung 1: Durch NSG-Verordnung und Strohwisch geschützte Fläche mit einem guten Bestand an Schlüsselblumen. (Aufnahme: Manfred Marmé)

 

Beweidung durch frei herumlaufende Schafe

Abbildung 2: Trotz Verbots wird diese Fläche durch frei herumlaufende Schafe beweidet. Zum Glück ist bereits Spätsommer. Die Pflanzen konnten ihre Samen ausreifen und aussäen. Die Wiese wurde im Spätsommer als Pflegemaßnahme bereits gemäht. Auch hier ist der Zaun im Hintergrund zu erkennen. Das Bild wurde vor 2002 aufgenommen. (Aufnahme: Manfred Marmé)

 

Im Dezember 2003 wurde begonnen, den die Fläche gegen Beweidung schützenden Zaun abzubauen. Im Frühjahr 2004 war der Zaun komplett abgebaut. Lediglich einige Reste des Wildgatterzauns lagen noch auf der Fläche herum.

Seitdem gibt es für die Schafe natürlich kein Halten mehr. Eine Beweidung der Fläche erfolgt unweigerlich zusammen mit der Beweidung der oberhalb und unterhalb gelegenen Flächen. Die Fläche ist gemäß NSG-Verordnung in der Fassung vom 16.05.1997 besonders geschützt, eine Beweidung ist ganzjährig nicht vorgesehen.

 

Beweidung während der Primelblüte

Abbildung 3: Die Fläche verläuft hier quer über die Mitte des Bildes, dort wo einzelne gelbe Farbtupfer der Schlüsselblume zu erkennen sind. Die Schlüsselblumen beginnen jetzt im April (2004) zu blühen. Sie sind nicht mehr gegen das Abfressen durch Schafe, in der Bildmitte zu erkennen, geschützt. (Aufnahme: Stefan Marmé)

 

Möglicherweise durch das Eingreifen der zuständigen Landespflegebehörden verschwand die Schafherde wenige Tage nach der obigen Aufnahme von der Fläche. Sie tauchte dann Ende Mai wieder auf. Eine Aussaat der Samen der Schlüsselblume und vieler anderer Pflanzen konnte auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden haben.

 

erneute Beweidung Ende Mai

Abbildung 4: Erneute Beweidung der Fläche Ende Mai 2004. Ein schwarzes Schaf ist gut zu erkennen, andere sind im hohen Gras versteckt. (Aufnahme: Stefan Marmé)

 

Realität im Naturschutzgebiet

Dem Beweidungsdrang von Schafen oder dem Nutzungsdrang einzelner Schäfer bietet offensichtlich selbst eine NSG-Verordnung keine Schranken. Die Beweidung von Flächen in Naturschutzgebieten ist zudem wirtschaftlich attraktiv, da sie durch öffentliche Gelder subventioniert werden kann. Für Flächen, die gemäß einer NSG-Verordnung gemäht würden, entfällt natürlich eine mögliche Subventionierung für Beweidung.

 

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